Norm: ArbVG §42 Abs2ArbVG §44 Abs2ArbVG §49 Abs2
Rechtssatz: Bei der Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates müssen bei Abhaltung von Teilversammlungen die Anwesenheitserfordernisse und Mehrheitserfordernisse des § 49 ArbVG nicht in jeder Teilversammlung gesondert gegeben sein. Sie haben vielmehr insgesamt für alle Teilversammlungen vorzuliegen. Entscheidungstexte 8... mehr lesen...
Norm: ArbVG §40 Abs3ArbVG §42 Abs2ArbVG §59 Abs2
Rechtssatz: Nach § 59 Abs2 ArbVG ist (auch) der Betriebsinhaber zur Anfechtung der Betriebsratswahl insbesondere dann berechtigt, wenn die Wahl ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre. Das ist zB der Fall, wenn ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt wird, obwohl kein Beschluß im Sinne des § 40 Abs 3 bzw § 42 Abs 2 ArbVG vorliegt (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §40 Abs3ArbVG §42 Abs2ArbVG §59
Rechtssatz: Die gegen § 40 Abs3 und § 42 Abs2 ArbVG verstoßende Wahl eines Betriebsrates, dem als Mitglieder bis auf einen Arbeiter nur Angestellte angehören, verletzt nicht die elementarsten Wahlgrundsätze; dieser Verstoß bildet daher nur einen Anfechtungsgrund (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 74/93 Entscheidungstext OGH 28.04.1993 ... mehr lesen...