Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 218 Abs. 4).Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 218, Absatz 4,).
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
1.Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;
2.Ziffer 2das Mitglied zurücktritt;
3.Ziffer 3das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer endet;
4.Ziffer 4der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Gesellschaft beteiligten Gesellschaft bzw. Unternehmensgruppe oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;
5.Ziffer 5das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 217 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 217, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.
(3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 217 und 218 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind nach Maßgabe der Paragraphen 217 und 218 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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