§ 222 ArbVG Tätigkeitsdauer

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
  2. (2)Absatz 2Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
    1. 1.Ziffer einswenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 fasst;wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Paragraph 227, Absatz eins, fasst;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Gericht die Errichtung (§ 215 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 215, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
    3. 3.Ziffer 3mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 232 Abs. 1 Z 1;im Fall des Paragraph 232, Absatz eins, Ziffer eins ;,
    5. 5.Ziffer 5wenn innerhalb des gemäß § 226 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 zustande gekommen ist.wenn innerhalb des gemäß Paragraph 226, maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 zustande gekommen ist.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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