Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
(2)Absatz 2Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt fortzusetzen.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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