Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane Die Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 211,) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
1.Ziffer einsder beteiligten Gesellschaften bzw.
2.Ziffer 2der Europäischen Gesellschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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