Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
1. | der beteiligten Gesellschaften bzw. | |||||||||
2. | der Europäischen Gesellschaft | |||||||||
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten. |
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