Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben
1. | die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie | |||||||||
2. | die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer | |||||||||
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen. |
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