Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben
1.Ziffer einsdie für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
2.Ziffer 2die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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