Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsUnter beteiligten Gesellschaften im Sinne des VI. Teiles sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle derUnter beteiligten Gesellschaften im Sinne des römisch VI. Teiles sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der
1.Ziffer einsVerschmelzung die zu verschmelzenden Unternehmen;
2.Ziffer 2Gründung einer Holdinggesellschaft die diese gründenden Unternehmen;
3.Ziffer 3Gründung einer Tochtergesellschaft die diese gründenden Unternehmen;
4.Ziffer 4Umwandlung das umzuwandelnde Unternehmen.
(2)Absatz 2Unter Tochtergesellschaft im Sinne des VI. Teiles ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.Unter Tochtergesellschaft im Sinne des römisch VI. Teiles ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Paragraph 176, ausübt.
(3)Absatz 3Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
(4)Absatz 4Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft zu deren Betrieb werden soll.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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