(1) Unter beteiligten Gesellschaften im Sinne des VI. Teiles sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der
1. | Verschmelzung die zu verschmelzenden Unternehmen; | |||||||||
2. | Gründung einer Holdinggesellschaft die diese gründenden Unternehmen; | |||||||||
3. | Gründung einer Tochtergesellschaft die diese gründenden Unternehmen; | |||||||||
4. | Umwandlung das umzuwandelnde Unternehmen. |
(2) Unter Tochtergesellschaft im Sinne des VI. Teiles ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.
(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft zu deren Betrieb werden soll.
0 Kommentare zu § 210 ArbVG