Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des I. Teiles gelten – soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist – für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.Die Bestimmungen des römisch eins. Teiles gelten – soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist – für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
(2)Absatz 2Ausgenommen von den Bestimmungen des 1. bis 4. Hauptstückes sind
1.Ziffer einsArbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die Abschnitt 3 des Art. I des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, Anwendung findet;Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die Abschnitt 3 des Art. römisch eins des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, Anwendung findet;
2.Ziffer 2Arbeitsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegen;Arbeitsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, unterliegen;
3.Ziffer 3Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden sowie zu den von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, für die auf Grund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten nur für Betriebe, die den Bestimmungen des II. Teiles unterliegen.Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten nur für Betriebe, die den Bestimmungen des römisch II. Teiles unterliegen.
In Kraft seit 01.10.1996 bis 31.12.9999
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