Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsWenn
1.Ziffer einszentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluß fassen oder
2.Ziffer 2die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen verweigert oder nicht binnen sechs Monaten nach dem ersten Antrag gemäß § 177 Abs. 1 aufnimmt oderdie zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen verweigert oder nicht binnen sechs Monaten nach dem ersten Antrag gemäß Paragraph 177, Absatz eins, aufnimmt oder
3.Ziffer 3binnen drei Jahren nach diesem Antrag oder dem Vorschlag der zentralen Leitung gemäß § 177 Abs. 1 keine Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190 zustandekommt und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 gefaßt hat,binnen drei Jahren nach diesem Antrag oder dem Vorschlag der zentralen Leitung gemäß Paragraph 177, Absatz eins, keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 189, oder 190 zustandekommt und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluß gemäß Paragraph 188, Absatz eins, gefaßt hat,
ist ein Europäischer Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu errichten.
(2)Absatz 2Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 189 oder 190 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.Sofern in den Vereinbarungen gemäß den Paragraphen 189, oder 190 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.
In Kraft seit 22.09.1996 bis 31.12.9999
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