(1) Wenn
1. | zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluß fassen oder | |||||||||
2. | die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen verweigert oder nicht binnen sechs Monaten nach dem ersten Antrag gemäß § 177 Abs. 1 aufnimmt oder | |||||||||
3. | binnen drei Jahren nach diesem Antrag oder dem Vorschlag der zentralen Leitung gemäß § 177 Abs. 1 keine Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190 zustandekommt und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 gefaßt hat, | |||||||||
ist ein Europäischer Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu errichten. |
(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 189 oder 190 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.
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