Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 180 Abs. 4).Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 180, Absatz 4,).
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
1.Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;
2.Ziffer 2die Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. die Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer endet;
3.Ziffer 3das Mitglied zurücktritt;
4.Ziffer 4das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft;
5.Ziffer 5der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe ausscheidet;
6.Ziffer 6wenn das Gericht den Entsendungsbeschluß (§ 179 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.wenn das Gericht den Entsendungsbeschluß (Paragraph 179, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.
(3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6 können nach Maßgabe der §§ 179 und 180 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium entsendet werden.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 können nach Maßgabe der Paragraphen 179 und 180 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium entsendet werden.
In Kraft seit 22.09.1996 bis 31.12.9999
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