Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen.
In Kraft seit 22.09.1996 bis 31.12.9999
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