Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor und nach jeder Verhandlung mit der zentralen Leitung zu einer Sitzung zusammenzutreten.
(2)Absatz 2Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit der zentralen Leitung durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Die Sachverständigen haben das Recht, auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums mit beratender Funktion an den Verhandlungen mit der zentralen Leitung teilzunehmen.
(3)Absatz 3Unter Sachverständigen im Sinn des Abs. 2 sind insbesondere auch Vertreter der zuständigen europäischen Arbeitnehmerverbände zu verstehen.Unter Sachverständigen im Sinn des Absatz 2, sind insbesondere auch Vertreter der zuständigen europäischen Arbeitnehmerverbände zu verstehen.
In Kraft seit 06.06.2011 bis 31.12.9999
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