§ 184 ArbVG Tätigkeitsdauer

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tage der Konstituierung.
  2. (2)Absatz 2Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet
    1. 1.Ziffer einswenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 nicht mehr erfüllt;wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz eins, nicht mehr erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 faßt;wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß gemäß Paragraph 188, Absatz eins, faßt;
    3. 3.Ziffer 3wenn das Gericht die Errichtung (§ 177 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 177, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
    4. 4.Ziffer 4mit dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird;mit dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 189, oder 190, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird;
    5. 5.Ziffer 5in den Fällen des § 191 Abs. 1 Z 1 bis 3.in den Fällen des Paragraph 191, Absatz eins, Ziffer eins bis 3.
In Kraft seit 22.09.1996 bis 31.12.9999
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