Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tage der Konstituierung.
(2)Absatz 2Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet
1.Ziffer einswenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 nicht mehr erfüllt;wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz eins, nicht mehr erfüllt;
2.Ziffer 2wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 faßt;wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß gemäß Paragraph 188, Absatz eins, faßt;
3.Ziffer 3wenn das Gericht die Errichtung (§ 177 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 177, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
4.Ziffer 4mit dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird;mit dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 189, oder 190, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird;
5.Ziffer 5in den Fällen des § 191 Abs. 1 Z 1 bis 3.in den Fällen des Paragraph 191, Absatz eins, Ziffer eins bis 3.
In Kraft seit 22.09.1996 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 184 ArbVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 184 ArbVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 184 ArbVG