(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tage der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet
1. | wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 nicht mehr erfüllt; | |||||||||
2. | wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 faßt; | |||||||||
3. | wenn das Gericht die Errichtung (§ 177 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen; | |||||||||
4. | mit dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird; | |||||||||
5. | in den Fällen des § 191 Abs. 1 Z 1 bis 3. |
0 Kommentare zu § 184 ArbVG