§ 182 ArbVG

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2011 bis 31.12.9999

(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor und nach jeder Verhandlung mit der zentralen Leitung zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit der zentralen Leitung durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Die Sachverständigen haben das Recht, auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums mit beratender Funktion an den Verhandlungen mit der zentralen Leitung teilzunehmen.

(3) Unter Sachverständigen im Sinn des Abs. 2 sind insbesondere auch Vertreter der zuständigen europäischen Arbeitnehmerverbände zu verstehen.

Stand vor dem 05.06.2011

In Kraft vom 22.09.1996 bis 05.06.2011

(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor und nach jeder Verhandlung mit der zentralen Leitung zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit der zentralen Leitung durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Die Sachverständigen haben das Recht, auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums mit beratender Funktion an den Verhandlungen mit der zentralen Leitung teilzunehmen.

(3) Unter Sachverständigen im Sinn des Abs. 2 sind insbesondere auch Vertreter der zuständigen europäischen Arbeitnehmerverbände zu verstehen.

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