§ 113 ArbVG

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
  2. (2)Absatz 2In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
    1. 1.Ziffer einsBeratungsrecht (§ 92);Beratungsrecht (Paragraph 92,);
    2. 2.Ziffer 2wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108);wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108,);
    3. 3.Ziffer 3Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 109 bis 112;Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 109 bis 112;
    4. 4.Ziffer 4Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen erfaßt;
    5. 5.Ziffer 5soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind
      1. a)Litera aÜberwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 89);Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (Paragraph 89,);
      2. b)Litera bRecht auf Intervention (§ 90);Recht auf Intervention (Paragraph 90,);
      3. c)Litera callgemeines Informationsrecht (§ 91);allgemeines Informationsrecht (Paragraph 91,);
      4. d)Litera dMitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a);Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (Paragraph 92 a,);
      5. e)Litera eMitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95);Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95);
    6. 6.Ziffer 6Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 179,, 180) und in den Europäischen Betriebsrat (Paragraph 193,);
    7. 7.Ziffer 7Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 189,, 190 oder 206 abgeschlossenen Vereinbarungen;
    8. 8.Ziffer 8Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat (§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 217,, 218), in den SE-Betriebsrat (Paragraph 234,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 247,);
    9. 9.Ziffer 9Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 230, oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen;
    10. 10.Ziffer 10Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 iVm §§ 217, 218), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 iVm § 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 iVm § 247);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 257, in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 257, in Verbindung mit Paragraph 234,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 257, in Verbindung mit Paragraph 247,);
    11. 11.Ziffer 11Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 iVm den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach Paragraph 257, in Verbindung mit den Paragraphen 230, oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen;
    12. 12.Ziffer 12Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 iVm §§ 217, 218) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 iVm §§ 217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 bzw. § 261 iVm § 247);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 260, in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218) oder in das besondere Entsendungsgremium (Paragraph 261, in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (Paragraph 260, bzw. Paragraph 261, in Verbindung mit Paragraph 247,);
    13. 13.Ziffer 13Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 265 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (§ 265 in Verbindung mit § 247);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 265, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (Paragraph 265, in Verbindung mit Paragraph 247,);
    14. 14.Ziffer 14Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 269 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (§ 269 in Verbindung mit § 247).Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 269, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (Paragraph 269, in Verbindung mit Paragraph 247,).
    Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.
  3. (3)Absatz 3In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 40 Abs. 3) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 40, Absatz 3,) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Absatz eins, als auch jene gemäß Absatz 2, ausgeübt.
  4. (4)Absatz 4In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 110 bis 112;Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 110 bis 112;
    2. 2.Ziffer 2soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
      1. a)Litera aRecht auf Intervention (§ 90);Recht auf Intervention (Paragraph 90,);
      2. b)Litera ballgemeines Informationsrecht (§ 91);allgemeines Informationsrecht (Paragraph 91,);
      3. c)Litera cBeratungsrecht (§ 92);Beratungsrecht (Paragraph 92,);
      4. d)Litera dMitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a);Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (Paragraph 92 a,);
      5. e)Litera eMitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95);Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95);
      6. f)Litera fwirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108);wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108,);
      7. g)Litera gMitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109.Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß Paragraph 109,
    3. 3.Ziffer 3Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 89, Ziffer 3, hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;
    4. 4.Ziffer 4Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 179,, 180) und in den Europäischen Betriebsrat (Paragraph 193,);
    5. 5.Ziffer 5Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 189,, 190 oder 206 abgeschlossenen Vereinbarungen;
    6. 6.Ziffer 6Abschluss von Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 1b;Abschluss von Betriebsvereinbarungen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins b, ;,
    7. 7.Ziffer 7Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat (§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 217,, 218), in den SE-Betriebsrat (Paragraph 234,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 247,);
    8. 8.Ziffer 8Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 230, oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen;
    9. 9.Ziffer 9Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 iVm §§ 217, 218), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 iVm § 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 iVm § 247);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 257, in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 257, in Verbindung mit Paragraph 234,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 257, in Verbindung mit Paragraph 247,);
    10. 10.Ziffer 10Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 iVm den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach Paragraph 257, in Verbindung mit den Paragraphen 230, oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen;
    11. 11.Ziffer 11Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 iVm §§ 217, 218) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 iVm §§ 217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 bzw. § 261 iVm § 247);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 260, in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218) oder in das besondere Entsendungsgremium (Paragraph 261, in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (Paragraph 260, bzw. Paragraph 261, in Verbindung mit Paragraph 247,);
    12. 12.Ziffer 12Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 265 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (§ 265 inVerbindung mit § 247);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 265, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (Paragraph 265, inVerbindung mit Paragraph 247,);
    13. 13.Ziffer 13Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 269 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (§ 269 in Verbindung mit § 247).Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 269, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (Paragraph 269, in Verbindung mit Paragraph 247,).
  5. (5)Absatz 5In Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden folgende Befugnisse von dieser ausgeübt:
    1. 1.Ziffer einsEntsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat gemäß § 110 Abs. 6b;Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat gemäß Paragraph 110, Absatz 6 b, ;,
    2. 2.Ziffer 2soweit die Interessen der Arbeitnehmerschaft von mehr als einem Unternehmen im Konzern betroffen sind:
      1. a)Litera aRecht auf Intervention (§ 90);Recht auf Intervention (Paragraph 90,);
      2. b)Litera ballgemeines Informationsrecht (§ 91);allgemeines Informationsrecht (Paragraph 91,);
      3. c)Litera cBeratungsrecht (§ 92);Beratungsrecht (Paragraph 92,);
      4. d)Litera dMitwirkung an konzerneigenen Maßnahmen in Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95);Mitwirkung an konzerneigenen Maßnahmen in Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95);
    3. 3.Ziffer 3soweit die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens im Konzern betroffen sind und eine einheitliche Vorgangsweise, insbesondere durch Konzernrichtlinien, erfolgt:
      1. a)Litera awirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108);wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108,);
      2. b)Litera bMitwirkung an Betriebsänderungen gemäß § 109, mit der Maßgabe, daß § 109 Abs. 3 nur bei Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 4 anzuwenden ist;Mitwirkung an Betriebsänderungen gemäß Paragraph 109,, mit der Maßgabe, daß Paragraph 109, Absatz 3, nur bei Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 anzuwenden ist;
    4. 4.Ziffer 4Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 hinsichtlich geplanter und im Bau befindlicher Betriebsstätten eines Unternehmens im Konzern, für das noch kein anderes Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist;Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 89, Ziffer 3, hinsichtlich geplanter und im Bau befindlicher Betriebsstätten eines Unternehmens im Konzern, für das noch kein anderes Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist;
    5. 5.Ziffer 5Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 179,, 180) und in den Europäischen Betriebsrat (Paragraph 193,);
    6. 6.Ziffer 6Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 189,, 190 oder 206 abgeschlossenen Vereinbarungen;
    7. 7.Ziffer 7Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat (§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 217,, 218), in den SE-Betriebsrat (Paragraph 234,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 247,);
    8. 8.Ziffer 8Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 230, oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen;
    9. 9.Ziffer 9Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 iVm §§ 217, 218), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 iVm § 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 iVm § 247);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 257, in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 257, in Verbindung mit Paragraph 234,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 257, in Verbindung mit Paragraph 247,);
    10. 10.Ziffer 10Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 iVm den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach Paragraph 257, in Verbindung mit den Paragraphen 230, oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen;
    11. 11.Ziffer 11Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 iVm §§ 217, 218) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 iVm §§ 217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 bzw. § 261 iVm § 247);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 260, in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218) oder in das besondere Entsendungsgremium (Paragraph 261, in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (Paragraph 260, bzw. Paragraph 261, in Verbindung mit Paragraph 247,);
    12. 12.Ziffer 12Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 265 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (§ 265 in Verbindung mit § 247);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 265, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (Paragraph 265, in Verbindung mit Paragraph 247,);
    13. 13.Ziffer 13Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 269 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (§ 269 in Verbindung mit § 247).Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 269, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (Paragraph 269, in Verbindung mit Paragraph 247,).
    Beratungs- und Informationsrechte der Konzernvertretung richten sich an die Konzernleitung bzw. an die Unternehmensleitung des in Österreich herrschenden Unternehmens. Von der Konzernvertretung abgeschlossene Betriebsvereinbarungen sind für jene Unternehmen verbindlich, deren Leitungen der Vereinbarung beigetreten sind.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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