§ 107 ArbVG Anfechtung durch den Arbeitnehmer

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen einer Wochezwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten. § 105 Abs. 4a ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.2010

In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen einer Wochezwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten. § 105 Abs. 4a ist anzuwenden.

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