Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
In der Betriebsstätte müssen die für eine individuelle Bearbeitung der Kontaktlinsen und für deren Aufpolieren erforderlichen Geräte und Maschinen vorhanden sein.
In Kraft seit 12.01.1996 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 AR-KO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 AR-KO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 AR-KO