§ 1 AR-KO
- (1)Absatz einsDas Anpassen von Kontaktlinsen ist eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden verboten ist.
- (2)Absatz 2Kontaktlinsen sind Waren, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen verboten ist.
§ 2 AR-KO
- (1)Absatz einsDie Anpassung von Kontaktlinsen darf nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
- (2)Absatz 2Liegt ein solcher Hinweis vor, hat der Kontaktlinsenoptiker die Anpassungsarbeiten unverzüglich abzubrechen und dem Kunden den Besuch eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich zu empfehlen.
- (3)Absatz 3Der Kontaktlinsenoptiker hat den Kunden, dem Kontaktlinsen angepaßt wurden, auf das Erfordernis regelmäßiger Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich hinzuweisen.
§ 3 AR-KO
Paragraph 3, Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet sein mit:
- 1.Ziffer einseiner beleuchteten Sehprobentafel oder einem Sehzeichenprojektor,
- 2.Ziffer 2einer Refraktionseinheit mit Phoropter oder einem Probiergläserkasten mit Refraktionsmeßbrille,
- 3.Ziffer 3einem Ophtalmometer,
- 4.Ziffer 4einem Binokularmikroskop mit Spaltlampe,
- 5.Ziffer 5einer Ultraviolett-Leuchte,
- 6.Ziffer 6einem Scheitelbrechwertmesser,
- 7.Ziffer 7Meßwerkzeugen,
- 8.Ziffer 8ausreichenden Sätzen von Anpassungslinsen,
- 9.Ziffer 9Sterilisations- und Desinfektionsmitteln,
- 10.Ziffer 10Pflegemitteln für Kontaktlinsen,
- 11.Ziffer 11einem Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser.
§ 4 AR-KO
Paragraph 4, In der Betriebsstätte müssen die für eine individuelle Bearbeitung der Kontaktlinsen und für deren Aufpolieren erforderlichen Geräte und Maschinen vorhanden sein.