Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 3,
Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet sein mit:
1.Ziffer einseiner beleuchteten Sehprobentafel oder einem Sehzeichenprojektor,
2.Ziffer 2einer Refraktionseinheit mit Phoropter oder einem Probiergläserkasten mit Refraktionsmeßbrille,
3.Ziffer 3einem Ophtalmometer,
4.Ziffer 4einem Binokularmikroskop mit Spaltlampe,
5.Ziffer 5einer Ultraviolett-Leuchte,
6.Ziffer 6einem Scheitelbrechwertmesser,
7.Ziffer 7Meßwerkzeugen,
8.Ziffer 8ausreichenden Sätzen von Anpassungslinsen,
9.Ziffer 9Sterilisations- und Desinfektionsmitteln,
10.Ziffer 10Pflegemitteln für Kontaktlinsen,
11.Ziffer 11einem Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser.
In Kraft seit 12.01.1996 bis 31.12.9999
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