§ 3 AR-KO

AR-KO - Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 3,

Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet sein mit:

  1. 1.Ziffer einseiner beleuchteten Sehprobentafel oder einem Sehzeichenprojektor,
  2. 2.Ziffer 2einer Refraktionseinheit mit Phoropter oder einem Probiergläserkasten mit Refraktionsmeßbrille,
  3. 3.Ziffer 3einem Ophtalmometer,
  4. 4.Ziffer 4einem Binokularmikroskop mit Spaltlampe,
  5. 5.Ziffer 5einer Ultraviolett-Leuchte,
  6. 6.Ziffer 6einem Scheitelbrechwertmesser,
  7. 7.Ziffer 7Meßwerkzeugen,
  8. 8.Ziffer 8ausreichenden Sätzen von Anpassungslinsen,
  9. 9.Ziffer 9Sterilisations- und Desinfektionsmitteln,
  10. 10.Ziffer 10Pflegemitteln für Kontaktlinsen,
  11. 11.Ziffer 11einem Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser.
In Kraft seit 12.01.1996 bis 31.12.9999
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