§ 1 AR-KO

AR-KO - Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Anpassen von Kontaktlinsen ist eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden verboten ist.

(2) Kontaktlinsen sind Waren, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen verboten ist.

In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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