§ 1 AR-KO

AR-KO - Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Anpassen von Kontaktlinsen ist eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden verboten ist.

(2) Kontaktlinsen sind Waren, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen verboten ist.

In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 AR-KO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 AR-KO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 AR-KO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 AR-KO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 AR-KO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AR-KO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 AR-KO