§ 9 APO

APO - Allgemeine Prüfungsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Vorsitzende hat neben seiner Tätigkeit als Prüfer auch für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sowie die Protokollierung des Prüfungsvorganges (§ 352 Abs. 5 GewO 1994) zu sorgen.

(2) Neben den Kommissionsmitgliedern kann der Leiter der Meisterprüfungsstelle Aufsichtspersonen für die Beaufsichtigung und die Durchführung und Kontrolle des korrekten Ablaufs des Prüfungsverfahrens bei der praktischen und der schriftlichen Prüfung bestellen, wobei die Aufsichtspersonen funktional wie Prüfer tätig werden.

(3) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

In Kraft seit 05.03.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 APO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 APO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 APO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 APO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 APO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis APO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 APO
§ 10 APO