Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsBei der Anmeldung zu einer Zusatzprüfung können gegebenenfalls auch Belege der folgenden Art verlangt werden:
1.Ziffer einsdas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das verbundene Gewerbe,
2.Ziffer 2nicht in Z 1 genannte Zeugnisse über den Nachweis der Befähigung für das verbundene Gewerbe.nicht in Ziffer eins, genannte Zeugnisse über den Nachweis der Befähigung für das verbundene Gewerbe.
(2)Absatz 2Auf Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen finden die §§ 1 bis 9 sinngemäß Anwendung.Auf Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen finden die Paragraphen eins bis 9 sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 05.03.2004 bis 31.12.9999
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