Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsEine Person ist zur Entrichtung der anfallenden Material- und Einrichtungskosten verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 als Antritt gilt.Eine Person ist zur Entrichtung der anfallenden Material- und Einrichtungskosten verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 als Antritt gilt.
(2)Absatz 2Kosten für Material, das die zur Prüfung angemeldete Person selbst mitgebracht hat, sind von der Person selbst zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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