Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsIn der Anmeldung hat der Prüfungskandidat zu erklären, zu welchem Prüfungsteil oder zu welcher Prüfung er antreten will. Der Anmeldung sind Belege anzuschließen, die dem Nachweis folgender Daten dienen:
1.Ziffer einsFamilienname und Vorname,
2.Ziffer 2Geburtsdatum,
3.Ziffer 3akademische Grade und Titel und
4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer.
(2)Absatz 2Der Anmeldung sind weiters anzuschließen:
1.Ziffer einsNachweise über die Ablegung oder den Entfall der Ausbilderprüfung,
2.Ziffer 2Nachweise über die Ablegung oder den Entfall der Unternehmerprüfung,
3.Ziffer 3Nachweise über die Ablegung einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung,
4.Ziffer 4Nachweise über den Ersatz von Prüfungsteilen und
5.Ziffer 5Zahlungsbelege über die entrichteten Prüfungsgebühren, sofern die Person gemäß § 5a zur Entrichtung verpflichtet ist.Zahlungsbelege über die entrichteten Prüfungsgebühren, sofern die Person gemäß Paragraph 5 a, zur Entrichtung verpflichtet ist.
(3)Absatz 3Der Prüfungskandidat ist von der Beibringung der in Abs. 1 und 2 angeführten Belege entbunden, wenn er die Nachweise bereits einmal erbracht hat oder sich die Meisterprüfungsstelle selbst auf automationsunterstütztem Wege Kenntnis über die betreffenden Daten verschaffen kann.Der Prüfungskandidat ist von der Beibringung der in Absatz eins und 2 angeführten Belege entbunden, wenn er die Nachweise bereits einmal erbracht hat oder sich die Meisterprüfungsstelle selbst auf automationsunterstütztem Wege Kenntnis über die betreffenden Daten verschaffen kann.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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