§ 25 AMSG

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

1.

Stammdaten der Arbeitsuchenden:

a)

Namen (Vornamen, Familiennamen),

b)

Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

c)

Geschlecht,

d)

Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

e)

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

f)

Telefonnummer,

g)

E-Mail-Adresse,

h)

Bankverbindung und Kontonummer.

2.

Daten über Beruf und Ausbildung:

a)

Berufs- und Beschäftigungswünsche,

b)

Ausbildungen und Ausbildungswünsche,

c)

bisherige berufliche Tätigkeiten,

d)

beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten,

e)

sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren.

3.

Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:

a)

Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),

b)

unterhaltsberechtigte Kinder,

c)

Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,

d)

sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,

e)

ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,

f)

Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen),

g)

außerordentliche Aufwendungen,

h)

Versicherungszeiten,

i)

Bemessungsgrundlagen,

j)

Höhe von Leistungen und Beihilfen,

k)

Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen,

l)

Zeiten der Arbeitsuche.

4.

Gesundheitsdaten:

a)

gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren,

b)

gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern.

5.

Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitsuche und Betreuungsverläufe:

a)

bisherige Beschäftigungen,

b)

Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen,

c)

Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche und Betreuung,

d)

Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,

e)

Dauer und Höhe gewährter Beihilfen,

f)

Sanktionen wegen Fehlverhaltens,

g)

Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.

6.

Stammdaten der Arbeitgeber:

a)

Firmennamen und Betriebsnamen,

b)

Firmensitz und Betriebssitz,

c)

Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),

d)

Betriebsgröße,

e)

Betriebsgegenstand,

f)

Branchenzugehörigkeit,

g)

Zahl und Struktur der Beschäftigten,

h)

Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,

i)

Ansprechpartner,

j)

Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,

k)

Telefonnummer,

l)

E-Mail-Adresse,

m)

sonstige Kontaktmöglichkeiten,

n)

Bankverbindung und Kontonummer.

7.

Daten über offene Stellen:

a)

Beruf und Tätigkeiten,

b)

erforderliche und erwünschte Ausbildungen,

c)

erforderliche und erwünschte Praxis,

d)

erforderliche und erwünschte Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen,

e)

besondere gesundheitliche Anforderungen der Arbeitsplätze,

f)

Arbeitsorte,

g)

Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),

h)

Entlohnung,

i)

besondere Arbeitsbedingungen.

8.

Daten über das Beschäftigungs- und Personalsuchverhalten der Arbeitgeber:

a)

Umstände der (geplanten oder erfolgten) Auflösung von Arbeitsverhältnissen,

b)

Umstände des Zustandekommens und des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,

c)

Sanktionen wegen Fehlverhaltens,

d)

Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.

9.

Daten über den Migrationshintergrund:

a)

ehemalige ausländische Staatsangehörigkeit(en),

b)

(ehemalige) Anspruchsberechtigung(en) in der Krankenversicherung von Minderjährigen als Angehörige von (ehemaligen) ausländischen Staatsangehörigen.

(2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dürfen anderen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung und der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen gelegt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Andere Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen legen, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Von den Trägern der Sozialversicherung übermittelte Daten gemäß Abs. 1 Z 9 dürfen vom Arbeitsmarktservice und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz personenbezogen für Zwecke der nachhaltigen Arbeitsmarktintegration dieser Personengruppe verarbeitet werden.

(3) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen den Kammern für Arbeiter und Angestellte und den Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen gelegt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (§ 34 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).

(4) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (§ 30 Abs. 3 und § 32 Abs. 3), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden.

(5) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an beauftragte Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind. Für im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche und statistische Untersuchungen dürfen das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und das Arbeitsmarktservice die dafür erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 (ausgenommen Z 1 lit. a und e bis h), verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit indirekt personenbezogenen Daten von anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder bei der Bundesanstalt vorhandenen Daten der Erwerbsbevölkerung übermitteln. Ebenso dürfen diese anderen Behörden oder Sozialversicherungsträger nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter Daten oder die Ermöglichung der Wiederherstellung eines direkten Personenbezuges ist unzulässig. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die zusammengeführten Daten sind, sobald sie für den Zweck der Untersuchung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.

(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Abs. 1 Z 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 7 lit. b dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offenlegen, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (§ 7 DSG), eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(7) Sofern dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen Gesundheitsdaten (Abs. 1 Z 4) vom Arbeitsmarktservice gegenüber den zuständigen Trägern der Sozialversicherung, dem Sozialministeriumservice, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (§ 30 Abs. 3 und § 32 Abs. 3) sowie von diesen gegenüber dem Arbeitsmarktservice offen gelegt werden.

(8) Arbeitgebern dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Abs. 1 offen gelegt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen Arbeitgebern nicht offen gelegt werden.

(9) Die Daten gemäß Abs. 1 sind sieben Jahre nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.

(10) Das Arbeitsmarktservice hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des § 6 DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten sowie jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren. Protokolldaten dürfen nicht personenbezogen verwendet werden, außer dies ist zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlich geltend gemachter Ansprüche, zur Sicherstellung der rechtmäßigen Verwendung der Datenverarbeitung oder aus technischen Gründen notwendig.

(11) Die auf Grundlage der Abs. 1 bis 10, des § 69 AlVG sowie der §§ 27 und 27a AuslBG vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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