Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2020 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Datenschutzgesetz (DSG) sowie Verstöße gegen die Art. 5 und 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch das Arbeitsmarktservice Österreich (die mitbeteiligte Partei). Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, dass die mitbeteiligte Partei ihre Daten im Zeitraum vom XXXX 2018 bis zum XXXX 2019 ohne Re... mehr lesen...