Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Finanzielle Leistungen des Arbeitsmarktservice sind:
1.
Ausgaben im Rahmen von Verpflichtungen gemäß § 32 Abs. 3,
2.
Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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