Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Finanzielle Leistungen des Arbeitsmarktservice sind:
1.
Ausgaben im Rahmen von Verpflichtungen gemäß § 32 Abs. 3,
2.
Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 33 AMSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 AMSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 33 AMSG