Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsPharmareferenten haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die Angaben, die die Fachinformation gemäß § 15 zu enthalten hat, uneingeschränkt zu vermitteln. Aussagen, die durch den Inhalt der Fachinformation nicht gedeckt sind, sind unzulässig.Pharmareferenten haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die Angaben, die die Fachinformation gemäß Paragraph 15, zu enthalten hat, uneingeschränkt zu vermitteln. Aussagen, die durch den Inhalt der Fachinformation nicht gedeckt sind, sind unzulässig.
(2)Absatz 2Pharmareferenten sind verpflichtet, ihnen zur Kenntnis gelangende Informationen gemäß § 75a unverzüglich ihrem Auftraggeber zu übermitteln.Pharmareferenten sind verpflichtet, ihnen zur Kenntnis gelangende Informationen gemäß Paragraph 75 a, unverzüglich ihrem Auftraggeber zu übermitteln.
In Kraft seit 02.01.2006 bis 31.12.9999
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