§ 71 AMG

AMG - Arzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen, die in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 beschäftigt sind und mit Arzneimitteln, deren Behältnissen oder Stoffen, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, in Berührung kommen, haben unverzüglich den Leiter des Betriebes oder dessen Stellvertreter zu benachrichtigen, wennPersonen, die in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, beschäftigt sind und mit Arzneimitteln, deren Behältnissen oder Stoffen, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, in Berührung kommen, haben unverzüglich den Leiter des Betriebes oder dessen Stellvertreter zu benachrichtigen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie durch Krankheit die Beschaffenheit der Arzneimittel nachteilig beeinflussen können,
    2. 2.Ziffer 2sie der Ansteckung durch eine wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtige Krankheit ausgesetzt waren oder bei ihnen die Gefahr einer Weiterverbreitung einer solchen Krankheit besteht, oder
    3. 3.Ziffer 3bei ihnen der Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit im Sinne der Z 1 oder 2 besteht.bei ihnen der Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit im Sinne der Ziffer eins, oder 2 besteht.
    Sie dürfen ihre Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sich der Leiter des Betriebes oder sein Stellvertreter auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses überzeugt hat, dass durch ihre Tätigkeit die Beschaffenheit der Arzneimittel nicht nachteilig beeinflusst wird.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter des Betriebes oder dessen Stellvertreter hat dafür zu sorgen, dass die in Abs. 1 genannten Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und in der Folge einmal jährlich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden, wobei insbesondere auf das Vorliegen von Krankheiten und Umständen im Sinne des Abs. 1 zu achten ist.Der Leiter des Betriebes oder dessen Stellvertreter hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz eins, genannten Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und in der Folge einmal jährlich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden, wobei insbesondere auf das Vorliegen von Krankheiten und Umständen im Sinne des Absatz eins, zu achten ist.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 genannten Personen sind zu Beginn ihres Dienstverhältnisses über Abs. 1 und 2 sowie über § 83 Z 7 durch den Dienstgeber nachweislich zu belehren.Die im Absatz eins, genannten Personen sind zu Beginn ihres Dienstverhältnisses über Absatz eins und 2 sowie über Paragraph 83, Ziffer 7, durch den Dienstgeber nachweislich zu belehren.
In Kraft seit 01.03.2002 bis 31.12.9999
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