§ 75h AMG

AMG - Arzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Personen, die nicht der Meldepflicht nach §§ 75g und 75j unterliegen, insbesondere Patienten, haben die Möglichkeit, vermutete Nebenwirkungen von Arzneimitteln dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über das Internetportal für Arzneimittel oder auf dem Postweg zu melden.

In Kraft seit 15.12.2012 bis 31.12.9999
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