Die Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 63a Abs. 2 oder 3 oder § 65 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet. Die Bewilligung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder Paragraph 63 a, Absatz 2, oder 3 oder Paragraph 65, Absatz eins, ist aufzuheben, wenn der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet.
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