§ 51 AMG Laienwerbung

Arzneimittelgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2006 bis 31.12.9999
§ 51.Paragraph 51,

Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für

  1. 1.Ziffer einsArzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen,
  2. 2.Ziffer 2Arzneimittel, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Bezeichnung aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie die Bezeichnung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels enthält, und
  3. 3.Ziffer 3homöopathische Arzneispezialitäten, die nicht durch Bescheid zugelassen wurden,
  4. (1)Absatz einsLaienwerbung darf nicht für
    1. 1.Ziffer einsArzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,
    2. 2.Ziffer 2Arzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Name aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und
    3. 3.Ziffer 3registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,
    betrieben werden.
  5. (2)Absatz 2Das Verbot nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.Das Verbot nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.
betrieben werden.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 17.02.1994 bis 01.01.2006
§ 51.Paragraph 51,

Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für

  1. 1.Ziffer einsArzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen,
  2. 2.Ziffer 2Arzneimittel, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Bezeichnung aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie die Bezeichnung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels enthält, und
  3. 3.Ziffer 3homöopathische Arzneispezialitäten, die nicht durch Bescheid zugelassen wurden,
  4. (1)Absatz einsLaienwerbung darf nicht für
    1. 1.Ziffer einsArzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,
    2. 2.Ziffer 2Arzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Name aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und
    3. 3.Ziffer 3registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,
    betrieben werden.
  5. (2)Absatz 2Das Verbot nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.Das Verbot nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.
betrieben werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten