Begründung: zu I. Die klagende GesmbH wurde nach den Bestimmungen des UmwG unter gleichzeitiger Errichtung einer Personengesellschaft umgewandelt. Auch in diesem Fall einer Gesamtrechtsnachfolge kann die Parteienbezeichnung berichtigt werden (vgl 2 Ob 156/01g, RIS-Justiz RS0039592, RS0039762). § 235 Abs 5 ZPO ist im Sicherungsverfahren analog anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0112924). zu II. Beide Streitteile stellen Arzneimittel her, die zur Anwendung an Tieren bestimmt sind, und vertr... mehr lesen...
Begründung: Klägerin und Beklagte sind pharmazeutische Unternehmen. Beide Unternehmen vertreiben Arzneimittel, die bei erhöhten Cholesterinwerten eingesetzt werden. Die Beklagte lässt durch ihre Außendienstmitarbeiter die Broschüre „Pro Herz - Tipps & Tricks für ein gesundes Leben" und den „Gefäßrisiko Selbsttest" an Internisten, Kardiologen und praktische Ärzte verteilen. Beide Broschüren sind dazu bestimmt, vom Arzt an seine Patienten weitergegeben zu werden. Die Broschüre „... mehr lesen...
Norm: AMG §51 Z1UWG §1 C2
Rechtssatz: Ob mit den das Arzneimittel anpreisenden Angaben das Ziel verfolgt wird, den Absatz zu fördern, ist nicht nach der subjektiven Absicht des Werbenden, sondern nach der objektiven Zweckbestimmung der Angaben zu beurteilen. Entscheidungstexte 4 Ob 75/03p Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 75/03p ... mehr lesen...
Norm: AMG §51EWG-RL 92/28/EWG - Humanarzneimittelwerbung 392L0028 Art1 Abs3EG-RL 2001/83/EG - Richtlinie Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel 32001L0083 Art86 Abs1AMG §50 Abs1
Rechtssatz: Arzneimittelwerbung iS des § 51 AMG ist bei richtlinienkonformer Auslegung jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient. Der Absatzförderung dient eine das Arzneimittel anpreisende Angabe auch dann, wenn die Patienten damit erst nach der Verschreibung konfront... mehr lesen...
Norm: AMG §51 Z1UWG §1 C2
Rechtssatz: Ob mit den das Arzneimittel anpreisenden Angaben das Ziel verfolgt wird, den Absatz zu fördern, ist nicht nach der subjektiven Absicht des Werbenden, sondern nach der objektiven Zweckbestimmung der Angaben zu beurteilen. Entscheidungstexte 4 Ob 75/03p Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 75/03p ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der S***** AG Berlin. Sie bringt die von S*****-Gesellschaften hergestellten Arzneispezialitäten zur oralen Empfängnisverhütung (M***** 30-Dragees, T*****-Dragees, G*****-Dragees und D*****-Dragees) in Österreich in Verkehr. Die Klägerin hat vor Jahren für sämtliche Arzneispezialitäten österreichische Zulassungen erwirkt; die Empfängnisverhütungsmittel dürfen nur gegen ärztliche Verschreibung in Apotheken abgegeben werden. ... mehr lesen...
Norm: AMG §51EWG-RL 92/27/EWG Humanarzneimitteletikettierung 392L0027 Art2 Abs2
Rechtssatz: Das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel soll verhindern, daß die Entscheidung für oder gegen ein Arzneimittel aus anderen als aus medizinischen Überlegungen getroffen wird. Diese Gefahr besteht nicht nur dann, wenn die Vorzüge eines Arzneimittels im Vergleich zu einem anderen Arzneimittel oder ganz allgemein herausgestrich... mehr lesen...