1.Ziffer einsErarbeitung der Vereinbarung gemäß § 30 mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen,Erarbeitung der Vereinbarung gemäß Paragraph 30, mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen,
2.Ziffer 2Beschlussfassung der Geschäftsordnung der Plattform,
3.Ziffer 3Beschlussfassung der gemeinsamen Geschäftsordnung der kundgemachten Ethikkommissionen,
4.Ziffer 4Festlegung der Geschäftsverteilung der Anträge,
5.Ziffer 5Vertretung der kundgemachten Ethikkommissionen nach außen,
6.Ziffer 6Festlegung des Gebührenanteils der Ethikkommissionen für die Beurteilung klinischer Prüfungen (§ 47 Abs. 1),Festlegung des Gebührenanteils der Ethikkommissionen für die Beurteilung klinischer Prüfungen (Paragraph 47, Absatz eins,),
7.Ziffer 7Meldung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, wenn der Plattform bekannt wird, dass eine Ethikkommission die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt.
In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 AMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 AMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 AMG