§ 34 AMG

AMG - Arzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Plattform hat folgende Aufgaben:

1.

Erarbeitung der Vereinbarung gemäß § 30 mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen,

2.

Beschlussfassung der Geschäftsordnung der Plattform,

3.

Beschlussfassung der gemeinsamen Geschäftsordnung der kundgemachten Ethikkommissionen,

4.

Festlegung der Geschäftsverteilung der Anträge,

5.

Vertretung der kundgemachten Ethikkommissionen nach außen,

6.

Festlegung des Gebührenanteils der Ethikkommissionen für die Beurteilung klinischer Prüfungen (§ 47 Abs. 1),

7.

Meldung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, wenn der Plattform bekannt wird, dass eine Ethikkommission die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt.

In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
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