§ 29 AMG Plattform

AMG - Arzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie „Plattform“ ist ein Gremium aller nach § 32 Abs. 1 letzter Satz kundgemachten Ethikkommissionen. Dieses Gremium setzt sich aus zumindest einem Vertreter jeder kundgemachten Ethikkommission zusammen und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Plattform nach außen vertritt.Die „Plattform“ ist ein Gremium aller nach Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz kundgemachten Ethikkommissionen. Dieses Gremium setzt sich aus zumindest einem Vertreter jeder kundgemachten Ethikkommission zusammen und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Plattform nach außen vertritt.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Plattform sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.
  3. (3)Absatz 3Die Plattform stellt die Ansprechstelle für Belange dar, die die Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln betreffen und in die Zuständigkeit der Ethikkommissionen fallen.
In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
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