§ 47 AMFG Abgabenrechtliche Vorschriften

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
§ 47.Paragraph 47,

Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Anzeige gemäß § 4 Abs. 3. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 3,

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.08.2020
§ 47.Paragraph 47,

Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Anzeige gemäß § 4 Abs. 3. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 3,

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