Art. 6 § 72 AlVG

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

§ 72. (1) Gegen BezieherBeziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet der Bestimmungen des § 71 Abs. 2, eine Geldstrafeeinen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 2 000 Schilling verhängen200 Euro vorschreiben.

(2) GemäßEin pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 verhängte Geldstrafen können auchkann durch Abzüge vom Arbeitslosengeld undAbzug von der Notstandshilfeeiner nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.04.1996 bis 31.12.2000

§ 72. (1) Gegen BezieherBeziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet der Bestimmungen des § 71 Abs. 2, eine Geldstrafeeinen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 2 000 Schilling verhängen200 Euro vorschreiben.

(2) GemäßEin pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 verhängte Geldstrafen können auchkann durch Abzüge vom Arbeitslosengeld undAbzug von der Notstandshilfeeiner nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.

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