Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten.
(2)Absatz 2Die Altlasten sind entsprechend ihrem Gefährdungsgrad, dem sich daraus ergebenden Umfang der erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen und der Dringlichkeit der Finanzierung dieser Maßnahmen in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse als „gesichert“ oder „saniert“ gekennzeichnet.
(3)Absatz 3Die bei einer Altlast angeführten Grundstücksnummern stellen die im Grundbuch eingetragenen Grundstücksnummern zum Zeitpunkt der Ausweisung der Altlast oder zum angegebenen Datum der Prioritätenklassifizierung dar.
In Kraft seit 09.03.2007 bis 31.12.9999
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