§ 1 AltlaVO

Altlastenatlas-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.03.2007 bis 31.12.9999

§ 1. (1) Die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten.

(2) Die Altlasten sind entsprechend ihrem Gefährdungsgrad, dem sich daraus ergebenden Umfang der erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen und der Dringlichkeit der Finanzierung dieser Maßnahmen in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse als „gesichert“ oder „saniert“ gekennzeichnet.

(3) Die bei einer Altlast angeführten Grundstücksnummern stellen die im Grundbuch eingetragenen Grundstücksnummern zum Zeitpunkt der Ausweisung der Altlast oder zum angegebenen Datum der Prioritätenklassifizierung dar.

Stand vor dem 08.03.2007

In Kraft vom 01.07.2004 bis 08.03.2007

§ 1. (1) Die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten.

(2) Die Altlasten sind entsprechend ihrem Gefährdungsgrad, dem sich daraus ergebenden Umfang der erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen und der Dringlichkeit der Finanzierung dieser Maßnahmen in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse als „gesichert“ oder „saniert“ gekennzeichnet.

(3) Die bei einer Altlast angeführten Grundstücksnummern stellen die im Grundbuch eingetragenen Grundstücksnummern zum Zeitpunkt der Ausweisung der Altlast oder zum angegebenen Datum der Prioritätenklassifizierung dar.

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