§ 12 AltfVO Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen

AltfVO - Altfahrzeugeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2.

sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und

3.

sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern.

(2) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres

1.

sämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß § 11 Abs. 1 Verpflichteten zu übergeben und

2.

sämtliche anfallende Altbauteile aus Reparaturen einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

In Kraft seit 17.06.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 AltfVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 AltfVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 AltfVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 AltfVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 AltfVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 AltfVO
§ 12a AltfVO