Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3
Ein Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name, Adresse und, sofern zugeteilt, die Identifizierungsnummer des ausstellenden Betriebs; | |||||||||
2. | Name und Adresse der Genehmigungsbehörde des ausstellenden Betriebs; | |||||||||
3. | sofern der Verwertungsnachweis von einem Hersteller, Importeur oder sonstigen Altfahrzeugeübernehmer für eine genehmigte Verwertungsanlage ausgestellt wird, zusätzlich den Namen und die Adresse dieses Betriebs; | |||||||||
4. | Ausstellungsdatum; | |||||||||
5. | Kennzeichen und Nationalität; | |||||||||
6. | Fahrzeugklasse, -marke und -type (-modell); | |||||||||
7. | Fahrzeugidentifizierungsnummer; | |||||||||
8. | Name, Adresse und Nationalität des Halters oder Eigentümers des angelieferten Fahrzeuges; | |||||||||
9. | Unterschriften des Übernehmers und des Halters oder Eigentümers. |
0 Kommentare zu Anl. 3 AltfVO