§ 6 AltfVO

AltfVO - Altfahrzeugeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß § 10 Abs. 5 vertraglich überbunden haben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2010)

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 21. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

eine Aufstellung der Vertragsnehmer, einschließlich Name, Anschrift, sowie der Marken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und

2.

einen Tätigkeitsbericht.

(4) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(5) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Rahmen des Systemteilnahmevertrages die von Systemteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachten Rücknahmen von Altfahrzeugen und Wiederverwendungs- sowie Behandlungsleistungen für Altfahrzeuge zu berücksichtigen, soweit sie der Erfüllung der übernommenen Pflichten dieses Sammel- und Verwertungssystems nicht entgegenstehen.

In Kraft seit 17.06.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 AltfVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 AltfVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 AltfVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 AltfVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 AltfVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AltfVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 AltfVO
§ 7 AltfVO