(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Dies gilt unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, deren Einbau als Ersatz- oder Austauschteile zulässig ist.
(2) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie insbesondere Wohnmobile, beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen und Leichenwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28a bis 28d KFG 1967 sind von § 7 und § 11 Abs. 1 ausgenommen.
(3) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt nur § 5 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 dieser Verordnung.
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