§ 9 AltfVO

AltfVO - Altfahrzeugeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Hersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu machen:

1.

die verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;

2.

die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;

3.

die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;

4.

die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquote und

5.

die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen.

(3) Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

eine Meldung gemäß Anlage 4, in der die Masse der wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, anzugeben ist;

2.

den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wiederverwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen und innerhalb eines Kalenderjahrs in Shredderanlagen behandelten Altfahrzeuge und

3.

sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können.

(4) Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 haben Hersteller oder Importeure in Ergänzung zum Nachweis gemäß Abs. 3 Z 2 einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.

In Kraft seit 17.06.2010 bis 31.12.9999
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