(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind mit Ausnahme des § 3 nicht anzuwenden:
1. | auf jene Teile von Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, die zur Unterrichtserteilung bzw. zum Aufenthalt der Benützer bestimmt sind; | |||||||||
2. | auf jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von dienststellenfremden Personen benützt werden. |
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden, als ihre Anwendung
1. | das aus der absoluten Betriebspflicht öffentlicher Organe abzuleitende Erfordernisse einer jederzeitigen unbehinderten Tätigkeit derselben verhindern würde; | |||||||||
2. | die Pflicht bestimmter Organwalter zu aktivem Eingreifen in Gefahrensituationen beeinträchtigen könnte; | |||||||||
3. | die Sicherheit des Amtsgebäudes, insbesondere desjenigen, in welchem die Landesregierung oder der Landtag ihren Sitz haben, nicht gewährleistet erscheinen ließe. |
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