(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 93 und 95 der Verordnung über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 91/1984, BGBl. Nr. 43/1986, BGBl. Nr. 593/1987 und der Kundmachung BGBl. Nr. 486/1983, sowie der §§ 80 bis 87 Absatz 8 und 89 bis 106 der Verordnung über allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung), BGBl. Nr. 265/1951, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976, BGBl. Nr. 696/1976, BGBl. Nr. 218/1983, BGBl. Nr. 290/1989 und der Kundmachung BGBl. Nr. 31/1965, sind nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Waschräume im Sinne des § 84 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung eine Körperreinigung in der Dienststelle notwendig macht. Umkleideräume im Sinne des § 86 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung einen Wechsel der Bekleidung notwendig macht und dieser nicht auch in anderen geeigneten Räumen möglich ist.
(3) Für Dienstverrichtungen außerhalb des Sitzes der Dienststelle sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
Im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung sind sinngemäß auch anzuwenden:
a) | Verordnung vom 15. Juni 1943 über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen, RMinBl. Seite 46 (§ 92 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung), soweit sie sich auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bezieht; | |||||||||
b) | Verordnung vom 5. Dezember 1984, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge verbindlich erklärt wird, BGBl. Nr. 68/1985 (§ 93 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung); | |||||||||
c) | Verordnung vom 24. September 1981 über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl. Nr. 505 (§ 93 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung); | |||||||||
d) | Verordnung vom 24. September 1981 über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher Schleifkörper, BGBl. Nr. 506 (§ 83 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung). |
(1) Zum Schutz der Nichtraucher vor der schädlichen Einwirkung von Tabakrauch besteht in den Innenräumen jeder Dienststelle Rauchverbot. Ausgenommen davon sind Räume,
a) | in denen sich keine anderen nichtrauchenden Dienstnehmer aufhalten und in denen kein Parteienverkehr gegeben ist, | |||||||||
b) | die den Bediensteten für den Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung stehen, wenn durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge getragen ist, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind, | |||||||||
c) | die für Raucher vorgesehen sind. |
(2) Rauchverbot besteht insbesondere in Warteräumen und -zonen, Sitzungs- und Besprechungsräumen, Unterrichtsräumen, Bibliotheken, Ausstellungsräumen, Behandlungs- und Krankenzimmern sowie in Räumen, in denen leicht entzündliche oder sonst sensible Stoffe oder Lebensmittel gelagert werden. In diesem Räumen sind alle Aschenbecher und -schalen zu entfernen und Hinweise auf das Rauchverbot anzubringen.
(3) Rauchverbot gilt in allen Dienstfahrzeugen. Entsprechende Hinweise sind in jedem Fahrzeug anzubringen.
In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
a) | das Burgenländische Landesbedienstetenschutzgesetz; | |||||||||
b) | jene Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, die gemäß § 4 Abs. 1 des Burgenländischen Landesbedienstetenschutzgesetzes sinngemäß anzuwenden sind; | |||||||||
c) | jene Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung und der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, die gemäß § 1 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden sind; | |||||||||
d) | die in § 2 genannten Vorschriften, soweit sie für die Dienststelle jeweils in Betracht kommen. |
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind mit Ausnahme des § 3 nicht anzuwenden:
1. | auf jene Teile von Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, die zur Unterrichtserteilung bzw. zum Aufenthalt der Benützer bestimmt sind; | |||||||||
2. | auf jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von dienststellenfremden Personen benützt werden. |
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden, als ihre Anwendung
1. | das aus der absoluten Betriebspflicht öffentlicher Organe abzuleitende Erfordernisse einer jederzeitigen unbehinderten Tätigkeit derselben verhindern würde; | |||||||||
2. | die Pflicht bestimmter Organwalter zu aktivem Eingreifen in Gefahrensituationen beeinträchtigen könnte; | |||||||||
3. | die Sicherheit des Amtsgebäudes, insbesondere desjenigen, in welchem die Landesregierung oder der Landtag ihren Sitz haben, nicht gewährleistet erscheinen ließe. |
Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm und Einsatzübungen, können von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend Bedacht zu nehmen.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. April 1992 betreffend allgemeine Regelungen des Landesbedienstetenschutzes (Allgemeine Landesbedienstetenschutzverordnung - ALSV)
StF: LGBl. Nr. 35/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Absatz 1 des Burgenländischen Landesbedienstetenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 21/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 50/1991, wird verordnet: