In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
a) | das Burgenländische Landesbedienstetenschutzgesetz; | |||||||||
b) | jene Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, die gemäß § 4 Abs. 1 des Burgenländischen Landesbedienstetenschutzgesetzes sinngemäß anzuwenden sind; | |||||||||
c) | jene Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung und der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, die gemäß § 1 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden sind; | |||||||||
d) | die in § 2 genannten Vorschriften, soweit sie für die Dienststelle jeweils in Betracht kommen. |
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