§ 3 ALSV

ALSV - Allgemeine Landesbedienstetenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Zum Schutz der Nichtraucher vor der schädlichen Einwirkung von Tabakrauch besteht in den Innenräumen jeder Dienststelle Rauchverbot. Ausgenommen davon sind Räume,

a)

in denen sich keine anderen nichtrauchenden Dienstnehmer aufhalten und in denen kein Parteienverkehr gegeben ist,

b)

die den Bediensteten für den Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung stehen, wenn durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge getragen ist, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind,

c)

die für Raucher vorgesehen sind.

(2) Rauchverbot besteht insbesondere in Warteräumen und -zonen, Sitzungs- und Besprechungsräumen, Unterrichtsräumen, Bibliotheken, Ausstellungsräumen, Behandlungs- und Krankenzimmern sowie in Räumen, in denen leicht entzündliche oder sonst sensible Stoffe oder Lebensmittel gelagert werden. In diesem Räumen sind alle Aschenbecher und -schalen zu entfernen und Hinweise auf das Rauchverbot anzubringen.

(3) Rauchverbot gilt in allen Dienstfahrzeugen. Entsprechende Hinweise sind in jedem Fahrzeug anzubringen.

In Kraft seit 22.04.1992 bis 31.12.9999
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