(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 93 und 95 der Verordnung über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 91/1984, BGBl. Nr. 43/1986, BGBl. Nr. 593/1987 und der Kundmachung BGBl. Nr. 486/1983, sowie der §§ 80 bis 87 Absatz 8 und 89 bis 106 der Verordnung über allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung), BGBl. Nr. 265/1951, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976, BGBl. Nr. 696/1976, BGBl. Nr. 218/1983, BGBl. Nr. 290/1989 und der Kundmachung BGBl. Nr. 31/1965, sind nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Waschräume im Sinne des § 84 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung eine Körperreinigung in der Dienststelle notwendig macht. Umkleideräume im Sinne des § 86 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung einen Wechsel der Bekleidung notwendig macht und dieser nicht auch in anderen geeigneten Räumen möglich ist.
(3) Für Dienstverrichtungen außerhalb des Sitzes der Dienststelle sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
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