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(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Verwertungsstelle bei Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sie über die Besorgung der Aufgaben, die sie nicht in Eigenregie vornimmt, Verträge abzuschließen.
(3) In einem Vertrag über das Reinigen oder Lagern von Alkohol hat die Verwertungsstelle insbesondere zu vereinbaren,
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(4) Die Verwertungsstelle hat die allgemeinen Vertragsbedingungen, unter denen sie Alkohol verkauft, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben.
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(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Verwertungsstelle bei Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sie über die Besorgung der Aufgaben, die sie nicht in Eigenregie vornimmt, Verträge abzuschließen.
(3) In einem Vertrag über das Reinigen oder Lagern von Alkohol hat die Verwertungsstelle insbesondere zu vereinbaren,
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(4) Die Verwertungsstelle hat die allgemeinen Vertragsbedingungen, unter denen sie Alkohol verkauft, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben.